Sommerfrage: Darf ich im Garten NACKT sein? FKK im eigenen Garten?
Nackt im Garten – der Sommer steht vor der Tür und der heimische Garten lädt dazu ein, die ersten Sonnenstrahlen zu genießen. Und diese wollen wir natürlich nicht auf unserer Kleidung einfangen, sondern auf der Haut. Doch wie viel nackte Haut ist eigentlich erlaubt? Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Darf ich mich auf der Terrasse nackt sonnen? Alle Informationen dazu in diesem Ratgeber.
Am Badesee ist es natürlich erlaubt sich nackt zu sonnen. Zumindest, wenn es sich um einen FKK Bereich handelt. Auch im eigenen Garten ist es nicht verboten, etwas FKK, also die Freie Körperkultur zu praktizieren. Es handelt sich zwar nicht um eine Straftat, kann jedoch mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hier kommt der Paragraph 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ins Spiel. Allerdings nur dann, wenn das private Grundstück einsehbar ist oder es sich um eine Erdgeschosswohnung handelt, welche freie Blicke auf das eigene FKK Spektakel gewährt.
Das Bußgeld wird wie folgt gerechtfertigt: Wer sich nackt sonnen will und dabei die Einsehbarkeit ignoriert, belästigt die Allgemeinheit.
Anders verhält es sich jedoch, wenn Fremde beziehungsweise Nachbarn das Persönlichkeitsrecht schwer verletzen, indem diese gezielt eine Videokamera einsetzen. Dabei handelt es sich zudem um einen unzulässigen Eingriff, welcher die Intimsphäre verletzt.
Wird der Sonnenanbeter beobachtet, hat dieser die Möglichkeit nicht nur eine Unterlassung, sondern auch ein Schmerzensgeld einzufordern. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht nur auf das Filmen mit der Videokamera, sondern auch auf das Fotografieren. Insbesondere, wenn es sich um sexuelle Motive handelt.
Für den Beobachter droht ebenfalls ein Bußgeld sowie eine Unterlassungsklage, wenn dieser gezielt in die Fenster einer Wohnung hineinschaut oder gemeinschaftliche Grünflächen von Mehrfamilienhäuser beobachtet. So hat es das Oberlandesgericht München entschieden.
Der Unterschied zwischen Klagen durch Nachbarn oder Hausbewohnern
Aus einem Urteil des Amtsgericht Merzig geht hervor, dass zwischen einer Klage durch Nachbarn und Hausbewohnern in Bezug auf das Sonnen auf Terrasse oder Balkon, differenziert wird. Dort wurde ein Fall gerichtet, in dem eine Mieterin der Meinung war, sich nackt in ihrem Garten zu sonnen.
Das Gericht stellte jedoch feinsinnig fest, dass es sich nicht um eine Straftat handelt, da ihre Sonnenanbetung auf FKK-Ebene keine Störung des Hausfriedens darstellte. Dies wurde damit begründet, dass die Nachbarn welche sich gestört fühlten, in einem anderen Haus wohnen.
Die Störung des Hausfriedens bezieht sich jedoch nur auf Mieter, welche im selben Gebäude wohnen. Allerdings könnten andere Gerichte darin eine Straftatsehen und abweichende Entscheidungen fällen. Im schlimmsten Fall droht die fristlose Kündigung, sofern das direkte Nachbarschaftsverhältnis betroffen ist. Der Infodienst Wohnen und Bauen berichtet diesbezüglich über ein Gerichtsurteil.
Auch wenn es sich um die eigenen vier Wände, den eigenen Balkon oder die eigene Terrasse handelt, ist es nicht erlaubt zu tun und zu lassen, was man will. Zumindest nicht, wenn das eigene Verhalten gegen die geltende Hausordnung oder gegen ein Gesetzt verstößt und somit eine Straftat darstellt.
Nackt sonnen: Straftat oder nicht?
Wer sich textilfrei unter seiner Außendusche erfrischt, den eigenen Pool im FKK-Style betritt oder sich einfach nur auf dem Balkon nackt sonnen will, begeht grundsätzlich keine Straftat. Es handelt sich wenn überhaupt, um eine Ordnungswidrigkeit. Zu einem Bußgeld muss es deshalb nicht zwangsläufig kommen. Allerdings entscheidet hier der Einzelfall der Gerichte.
Wie hoch kann die Strafe ausfallen?
Fühlen sich andere Nachbarn oder Mieter durch die Nacktheit gestört und der Nackedei belästigt von seinem Balkon oder seiner Terrasse aus die Allgemeinheit, kann diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach sich ziehen. Dieses beläuft sich auf einen Betrag zwischen 5 und 1.000 EUR.
Wie kann ich trotzdem freizügig in der Sonne liegen?
Wer sich nicht vorstellen kann bekleidet oder zumindest in Badekleidung, also mit einem Bikini oder Badehose, in der Sonne zu liegen, sollte sich mit einem entsprechenden Sonnenschutz vor neugierigen Blicken schützen und seinen eigenen FKK Bereich abstecken.
Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen zu beachten. So ist die Verkleidung beziehungsweise der Sonnenschutz nur dann erlaubt, wenn dieser zum Gebäudestil passt. So hat es das Amtsgericht Neubrandenburg in einem Urteil vom 10. Oktober 2006 entschieden.
Kann ich wegen Nacktheit auf der Terrasse gekündigt werden?
Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist zwar unwahrscheinlich aber möglich. Wer sich gerne textilfrei auf dem Balkon oder auf der Terrasse aufhält, sollte dies im Hinterkopf behalten. Die Frage wie viel freie Haut erlaubt ist, richtet sich nach der Ordnungswidrigkeit, welche von Gericht zu Gericht unterschiedlich geahndet werden kann.
Verletzt der Mieter die Hausordnung, hat der Vermieter das Recht den Vertrag zu kündigen. Das ist zumindest theoretisch möglich, auch wenn dies in der Praxis eher unwahrscheinlich ist. Im oben erwähnten Fall des Amtsgericht Merzig hatte der Vermieter das Mietverhältnis bereits gekündigt.
Begründet wurde seine Entscheidung mit der Aussage, dass das freizügige Verhalten der Mieterin zu Gesprächsstoff in der örtlichen Nachbarschaft des Dorfes geführt habe. Das Gericht sah dies jedoch anders und wehrte die Klage ab.
Sex stört definitiv den Hausfrieden
Anders verhält es sich wenn die Nacktheit dazu dient, Sex im Freien zu haben. Wer sich im Outdoor-Bereich nicht zügeln kann, muss davon ausgehen die Hausordnung zu stören. Hier ist die Wahrscheinlichkeit ein Bußgeld zahlen zu müssen, ziemlich hoch.
So auch im Fall einer Mieterin, welche mit ihrem Freund Sex auf dem Balkon einer Mehrfamilienhausanlage hatte. Das Amtsgericht Bonn begründete, dass diese Handlung den Hausfrieden stört. Primär auf akustischer Ebener. Zudem war das Areal von einem Kinderspielplatz aus einsehbar.